Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 AO liegt keine Förderung der Allgemeinheit vor, "wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist (…) oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann“.
Dennoch kann die Beschränkung auf eine relativ kleine Region (hier auf einen Teil des Landkreises) unschädlich für die Gemeinnützigkeit sein. Das entschied das Hessische Finanzgericht (FG) im Fall einer GmbH, die die gemeindepsychiatrische Versorgung einer Region als Satzungszweck hatte.
Das FG sah darin keinen Verstoß gegen das Exklusivitätsverbot des § 52 Abs. 1 Satz 2 AO. Bei der Beschränkung handele es sich nicht um eine unzulässige Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis, sondern um eine nachvollziehbare bloße räumliche Beschränkung, die erkennbar dazu dient, das Leistungsvermögen der GmbH nicht zu überfordern. Da innerhalb dieses Raumes im Grundsatz sämtliche Personen begünstigt sind, liege kein Verstoß gegen das Gebot der Förderung der Allgemeinheit vor.
Hinweis: In der Regel sollte die Satzung eine solche Beschränkung ganz vermeiden. Eine gemeinnützige Einrichtung kann den Zugang zu ihren Leistungen auch durch eine entsprechende Auswahl der Mitglieder, Kunden usf. beschränken. Ein einklagbares Recht auf den Zugang besteht bei regional tätigen Einrichtungen in aller Regel nicht.
Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 26.02.2020, 4 K 594/18
Quelle: Vereinsknowhow